Eine Dienstbarkeit ist eine Nutzungseinschränkung am eigenen
Grundstück. Bestimmte Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und sind
damit Grunddienstbarkeiten:
Übernahme von Abstandsflächen, Wegerechten sowie Überfahrts-
oder Leitungsrechte (Strom, Gas, Wasser, Abwasser). Grunddienstbarkeiten
stellen den Begünstigten (i. d. R. der Nachbar) quasi wie einen Eigentümer, die
eingeräumten Rechte können nicht mehr verwehrt werden. Deshalb ist eine nur
vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Personen nicht ausreichend, sondern die
Grundbucheintragung erforderlich. Die wirkt auch gegen jeden nachfolgenden
Erwerber. Im Gegenzug zur Belastung des Nachbarn kann dieser verlangen, dass
sich der Begünstigte an eventuellen Unterhaltskosten beteiligt und/oder ihm
eine Nutzungsentschädigung zahlt.
Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche (an
juristische oder natürliche Personen übertragene) Dienstbarkeiten wie
Nießbrauch. Sie erlöschen erst durch den Tod des Begünstigten. Der Nießbrauch
ist das unverkäufliche und nicht vererbbare Recht zur umfassenden Nutzung einer
Sache oder eines Rechts (einschließlich Gewinnziehung aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, aus Miet- und Pachteinnahmen etc.). Sie erlöschen erst durch Tod
des Begünstigten.
Ähnlich sind die Dienstbarkeiten in Österreich und in der
Schweiz festgelegt.