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Dienstbarkeit

Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist eine Nutzungseinschränkung am eigenen Grundstück. Bestimmte Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und sind damit Grunddienstbarkeiten:

Übernahme von Abstandsflächen, Wegerechten sowie Überfahrts- oder Leitungsrechte (Strom, Gas, Wasser, Abwasser). Grunddienstbarkeiten stellen den Begünstigten (i. d. R. der Nachbar) quasi wie einen Eigentümer, die eingeräumten Rechte können nicht mehr verwehrt werden. Deshalb ist eine nur vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Personen nicht ausreichend, sondern die Grundbucheintragung erforderlich. Die wirkt auch gegen jeden nachfolgenden Erwerber. Im Gegenzug zur Belastung des Nachbarn kann dieser verlangen, dass sich der Begünstigte an eventuellen Unterhaltskosten beteiligt und/oder ihm eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche (an juristische oder natürliche Personen übertragene) Dienstbarkeiten wie Nießbrauch. Sie erlöschen erst durch den Tod des Begünstigten. Der Nießbrauch ist das unverkäufliche und nicht vererbbare Recht zur umfassenden Nutzung einer Sache oder eines Rechts (einschließlich Gewinnziehung aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus Miet- und Pachteinnahmen etc.). Sie erlöschen erst durch Tod des Begünstigten.

Ähnlich sind die Dienstbarkeiten in Österreich und in der Schweiz festgelegt.

 
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