Ein Sachverständiger ist immer eine Einzelperson, also
keine Firma oder ein Büro als Ganzes, die auf einem bestimmten Fachgebiet eine
besondere Sachkunde aufweist und in der Lage ist, fachlichen Laien, Gerichten und
Behörden einen eigenen Standpunkt zu ermöglichen. Die in der gutachterlichen
Stellungnahme getroffenen Schlussfolgerungen beziehen sich i. d. R. auf
möglichst konkrete Fragestellungen zu Einzelproblemen. Diese Eingrenzung ist
besonders in gerichtlichen Auseinandersetzungen wichtig. Der Sachverständige
teilt prinzipiell zutreffende Erfahrungen mit und stellt Tatsachen fest. Er wird
vom Gericht für den Einzelfall ausgewählt, in erster Linie, aber nicht
ausschließlich, aus dem Kreis der ö. b. u. v. (öffentlich bestellten und
vereidigten) Sachverständigen. Der öffentlich bestellte Sachverständige ist
ausdrücklich verpflichtet, für das Gericht tätig zu werden, es sei denn, ihm
steht ein Verweigerungsrecht zu. In der Schweiz und in Österreich hat der
Sachverständige vergleichbare Aufgaben.